Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich; Begriffe

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie die Überlassung von Prototypen, Modellen, Mustern oder sonstigen verkörperten Gegenständen (nachfolgend „Prototypen“) zwischen der CIKONI GmbH (nachfolgend: „CIKONI“) und dem Auftraggeber.

1.2 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie die Überlassung von Prototypen seitens CIKONI im Rahmen von Pilotprojekten (nachfolgend „Entwicklungsleistungen“). Gegenstand der Entwicklungsleistungen ist das Bemühen um Erkenntnisgewinn und die Prüfung der technischen Umsetzungsmöglichkeiten, nicht die Herstellung eines serienreifen Produkts. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, wird ein Erfolg von CIKONI nicht geschuldet.

1.3 Diese AGB gelten in Bezug auf Entwicklungsleistungen ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, CIKONI hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn CIKONI einen Auftrag in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen CIKONI und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.5 Rechte, die CIKONI nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 CIKONI erstellt auf Anfrage des Auftraggebers ein Angebot über die Entwicklungsleistungen. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, wird eine Bestellung erst verbindlich, wenn sie von CIKONI durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von CIKONI auf Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für CIKONI nicht verbindlich.

2.3 CIKONI behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Leistungsumfang, Änderung des Leistungsumfangs und Leistungszeit

3.1 Eine detaillierte Beschreibung von Inhalt und Umfang der von CIKONI zu erbringenden Entwicklungsleistungen erfolgt in der jeweiligen Auftragsbestätigung und deren Anlagen.

3.2 CIKONI entscheidet, welches Personal von CIKONI zur Erbringung der Entwicklungsleistungen eingesetzt wird und behält sich deren jederzeitigen Austausch vor. CIKONI ist ferner berechtigt, die Entwicklungsleistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.

3.3 Änderungen der vertraglich vereinbarten Entwicklungsleistungen bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind.

3.4 Sofern sich während der Durchführung der Entwicklungsleistungen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Änderung des vereinbarten Leistungsinhalts und/oder -umfangs herausstellt, wird CIKONI den Auftraggeber hierüber informieren. In diesem Fall teilt CIKONI dem Auftraggeber mit, welche Änderungen aus seiner Sicht gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang erforderlich sind. Verändern sich durch diese Änderungen die CIKONI durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl CIKONI als auch der Auftraggeber berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.

3.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, über den in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungsumfang hinausgehende Änderungen bzw. Erweiterungen zu verlangen. In diesem Fall wird der Auftraggeber sein Änderungsverlangen in Textform an CIKONI richten. CIKONI teilt dem Auftraggeber mit, welche Änderungen aus seiner Sicht gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang erforderlich sind und welche Auswirkungen die Änderungen bzw. Erweiterungen auf die Vergütung und Termine haben. CIKONI wird zeitgleich ein Änderungsangebot unter Berücksichtigung der Änderungswünsche übermitteln. Die Änderung bzw. Erweiterung wird erst verbindlich, wenn CIKONI die Änderungsbestellung des Auftraggebers durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt hat.

4. Leistungszeit, Liefertermine

4.1 Die Vereinbarung von Leistungszeiten, Meilensteinen oder sonstigen Zwischenzielen (nachfolgend „Leistungszeit“) dient ausschließlich der Richtung der Entwicklungsleistungen sowie der Verpflichtung zur Berichterstattung über den Stand der Entwicklungsleistungen durch CIKONI. Dies gilt nicht, sofern die Leistungszeit von CIKONI ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin (nachfolgend „verbindlicher Liefertermin“) bezeichnet wird.

4.2 Erkennt CIKONI, dass die Einhaltung der Leistungszeit nicht möglich ist, wird CIKONI den Auftragnehmer hierüber informieren.

4.3 Die Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere seiner Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 10, voraus. Falls die Entwicklungsleistungen durch vom Auftraggeber zu vertretende Ursachen verzögert werden, kann CIKONI dem Auftraggeber den zusätzlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden von Seiten des Auftraggebers ist hiernach ausgeschlossen.

4.4 Verbindliche Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Entwicklungsleistung beendet ist.

4.5 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins auf höhere Gewalt oder andere von CIKONI nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferer von CIKONI betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die CIKONI und deren Zulieferanten betreffen. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, steht beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen mangels Verschulden ausgeschlossen.

5. Überlassung von Prototypen

5.1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt eine Überlassung von Prototypen während oder nach Abschluss der Entwicklungsleistungen durch CIKONI an den Auftraggeber ausschließlich zu Probe- und Testzwecken.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Prototypen dem Auftraggeber von CIKONI nach Abschluss der Entwicklungsleistungen am Sitz von CIKONI zur Verfügung gestellt („ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2010, 70569 Stuttgart). Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Prototyp auf dessen Gefahr und Kosten nach einem Bestimmungsort versandt, wobei CIKONI in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Der Prototyp wird auf Wunsch des Auftraggebers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die vom Auftraggeber zu bezeichnenden Risiken versichert.

6. Arbeitsergebnisse

6.1 An den Entwicklungsleistungen räumt CIKONI dem Auftraggeber, sofern und soweit die Auftragsbestätigung von CIKONI keine abweichenden Regelungen enthält, ein nicht-ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes und nicht übertragbares Recht ein, die Entwicklungsleistungen gemäß ihrer vertraglichen Bestimmung zu nutzen und zu verwerten. Sofern und soweit die Entwicklungsleistungen auf gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie Rechten an Know-How, welche vor Erbringung der Entwicklungsleistungen bei einer Partei vorlagen (zusammenfassend „Background-IP“) beruhen oder dieses beinhalten, räumt CIKONI dem Auftraggeber an eigenem Background-IP ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Projektes beschränktes und örtlich unbeschränktes und nicht übertragbares Recht ein, welches dem Umfang entspricht, welcher erforderlich ist, die Entwicklungsleistungen zu evaluieren. Die Nutzung von Background-IP von CIKONI zur kommerziellen Verwertung bedarf einer separaten Lizenzvereinbarung. Umgekehrt räumt der Auftraggeber CIKONI an seinem Background-IP für die Dauer der Leistungserbringung ein einfaches und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht zum Zwecke der Nutzung im Rahmen der Leistungserbringung ein, sofern dies für die Leistungserbringung notwendig ist.

6.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Entwicklungsleistungen nach Ziffer 6.1 steht gemäß § 158 Abs. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung. Bis zum vollständigen Erwerb der Nutzungsrechte duldet CIKONI jedoch die vorrübergehende Nutzung der Entwicklungsleistungen durch den Auftraggeber. Diese Duldung kann durch CIKONI jederzeit widerrufen werden.

6.3 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Anmeldung, der Erwerb und/oder Inanspruchnahme gewerblicher Schutzrechte und die Inanspruchnahme von Erfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht vom Umfang der Entwicklungsleistungen und/oder in den vereinbarten Vergütungen umfasst. Der Auftraggeber kann diese separat und gegen Aufwendungsersatz beauftragen, sofern und soweit diesem die Rechte an den Entwicklungsleistungen ausschließlich zustehen. Im Falle einer Beauftragung wird CIKONI sich bemühen die Rechte in Anspruch zu nehmen und alle erforderlichen Erklärungen abgeben. Sofern dem Auftraggeber kein ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen der Entwicklungsleistungen eingeräumt wurde, hat CIKONI das Recht, in eigenem Namen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen anzumelden, zu erwerben oder in Anspruch zu nehmen.

6.4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Rechten an Entwicklungsleistungen nach Ziffer 6.1, für deren Nutzung der Auftraggeber nur ein einfaches Recht erhalten hat, ist CIKONI nach seinem freien Ermessen und ausschließlich verantwortlich. CIKONI kann dieses Recht nach freiem Ermessen dem Auftraggeber oder einem Dritten übertragen.

7. Vergütung

7.1. Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von CIKONI.

7.2. Sofern und soweit die Vertragsparteien für die Entwicklungsleistungen einen Pauschalpreis vereinbart haben, wird durch den Pauschalpreis der in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Darüber hinausgehende Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen, sofern sie nicht durch CIKONI zu vertreten sind, einer gesonderten schriftlichen Vergütungsvereinbarung.

7.3. Sofern und soweit die Vertragsparteien für die Entwicklungsleistung keinen Pauschalpreis vereinbaren, werden die Entwicklungsleistungen nach der angefallenen Zeit (nachfolgend: „Arbeitsaufwand“) abgerechnet.

7.4. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung bei Überlassung von Prototypen gemäß Ziffer 5.2 „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010, 70569 Stuttgart) ausschließlich Verpackung. Bei einer Versendung gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 trägt der Auftraggeber die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.

7.5. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

8.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn CIKONI über den Betrag verfügen kann.

8.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist CIKONI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

8.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist CIKONI berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.

8.5 Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.6 CIKONI ist berechtigt, abweichend von Ziffer 8.1 noch ausstehende Entwicklungsleistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von CIKONI durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Bezahlung offener Forderungen von CIKONI verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von CIKONI bestehen.

9. Berichterstattung, Dokumentation

CIKONI dokumentiert den Entwicklungsfortschritt sowie den Arbeitsaufwand in Zwischenberichten, die auch mündlich erfolgen können. Die Zwischenberichte dienen als Grundlage für die Abrechnung gemäß Ziffer 7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Einwände unverzüglich vorzubringen gegenüber CIKONI mitzuteilen.

10. Mitwirkung des Auftraggebers

10.1 Der Auftraggeber hat CIKONI bei der Leistungserbringung nach besten Kräften auf seine Kosten zu unterstützen.

10.2 Als Mitwirkungshandlungen gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich:

˗ Benennung eines Ansprechpartners sowie unverzügliche Mitteilung bei Wechsel des Ansprechpartners und Benennung eines neuen Ansprechpartners,

˗ Zurverfügungstellung aller Informationen, Daten und Unterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Ausführung durch CIKONI erforderlich sind

˗ Unverzügliches Vorbringen etwaiger Einwände nach Berichterstattung durch CIKONI

11. Gewährleistung, Haftung

CIKONI haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung nach den Regeln der Wissenschaft und Technik im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen:

11.1 Sofern und soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, wird eine Gewährleistung für das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsergebnisses, die technische Ausführbarkeit oder dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit nicht übernommen.

11.2 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet CIKONI unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CIKONI nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von CIKONI auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

12. Schutzrechte Dritter

12.1 Die Prüfung und Garantie der Rechtefreiheit in Bezug auf Drittrechte ist, sofern nicht abweichend vereinbart, nicht Gegenstand der Entwicklungsleistung und nicht geschuldet. Dem Auftraggeber obliegt selbst die Prüfung auf potentiell entgegenstehenden Schutzrechten Dritter in Bezug auf die beauftragten Entwicklungsleistungen. Über das Ergebnis dieser Recherche wird der Auftraggeber CIKONI in Kenntnis setzen.

12.2 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber wegen einer Entwicklungsleistung geltend, wird der Auftraggeber CIKONI darüber unverzüglich informieren. CIKONI kann nach eigenem und freiem Ermessen entscheiden, ob CIKONI die Verteidigung (einschließlich dem Abschluss von Vergleichen) gegen diese Ansprüche selbst durchführt oder dem Auftraggeber überlässt. Sofern und soweit CIKONI sich dazu entschließt, die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber selbst zu durchzuführen, obliegt die Verteidigung ausschließlich CIKONI. Das Recht des Auftraggebers, sich in dringenden Fällen bei drohenden unumkehrbaren Nachteilen selbst zu verteidigen, bleibt unberührt. Der Auftraggeber wird CIKONI jegliche erforderliche Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Auftraggeber CIKONI sämtliche erforderlichen Informationen möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen überlassen sowie auf Nachfrage weitere Informationen erteilen bzw. überlassen. Sofern und soweit CIKONI die Verteidigung übernommen hat, unternimmt CIKONI die erforderlichen Anstrengungen, um die Ansprüche des Dritten abzuwehren und trägt – sofern die Rechtsverletzung ausschließlich auf eine Verletzung durch CIKONI zurückzuführen ist – diese auf eigene Kosten. Die Regelungen der Ziffer 11 bleiben unberührt.

12.3 Soweit Schutzrechte Dritter verletzt sind, kann CIKONI nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass CIKONI (i) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Auftraggebers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder (ii) die schutzrechtsverletzende Entwicklungsleistung ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen Auswirkungen ändert, oder (iii) die schutzrechtsverletzende Entwicklungsleistung ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber akzeptablen Auswirkungen austauscht, sodass deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) eine neue Entwicklungsleistung erbringen, bei deren vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder (v) sofern die Entwicklungsleistungen noch erbracht werden und eine weitere Ausführung nach den vorgenannten Möglichkeiten wirtschaftlich unverhältnismäßig ist, den Vertrag kündigen.

13. Kündigung

13.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CIKONI unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag zu kündigen.

13.2 CIKONI ist ohne eine Nachfristsetzung ferner zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.

13.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

14. Geheimhaltung

14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm über CIKONI zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

14.2 Der Auftraggeber wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

15. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CIKONI und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der jeweiligen Kollisionsnormen (IPR) sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

16. Gerichtsstandvereinbarung

16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist STUTTGART (für amtsgerichtliche Verfahren AG Stuttgart in 70190). CIKONI ist auch berechtigt, ein Gericht am Sitz des Auftraggebers anzurufen.

16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von CIKONI möglich.

16.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und von CIKONI ist der Sitz von CIKONI.

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